Familienrecht

Profitieren Sie von unserer Erfahrung und Fachkompetenz

Rechtsanwalt für Familienrecht

Trennung - Unterhalt - Umgang - Ehescheidung - Zugewinnausgleich

Insbesondere am Ende einer Ehe/Partnerschaft wird man mit einer Vielzahl rechtlicher Fragen bei der Neuordnung des eigenen Lebens konfrontiert:


  • Was wird aus dem gemeinsamen Haus? 
  • Wie soll zukünftig die Betreuung der gemeinsamen Kinder ausgestaltet werden? 
  • Bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge? 
  • Bestehen Unterhaltsansprüche? 
  • Habe ich einen Anspruch auf Zugewinnausgleich?
  • Wann kann die Ehescheidung beantragt werden? 
  • Reicht ein Scheidungsanwalt?
  • Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es im Rahmen von Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen?


Einige dieser Fragen können bereits in einem Vertrag vor Eheschließung geregelt werden. Wer nicht durch vorausschauende Regelungen vorgesorgt hat, verliert schnell den Überblick aufgrund der Vielzahl der mit einer Scheidung verbundenen Folgen. Wir stehen Ihnen als Rechtsanwälte für Familienrecht in dieser emotional belastenden Zeit zur Seite und setzen Ihre Ansprüche zielsicher durch.


Häufig auftretende Fragen

Im Folgenden finden Sie eine kurzen Überblick der sich häufig stellenden Fragen im Familienrecht. 

Damit wollen wir Ihnen helfen, sich vor der Erstberatung bereits eine erste Orientierung zu verschaffen.

  • Trennung

    Fasst ein Ehepartner den Entschluss sich zu trennen, empfiehlt es sich, trotz der emotional schwierigen Situation zunächst einmal einen kühlen Kopf zu bewahren und nicht überstürzt zu handeln.

    Bereits zu diesem Zeitpunkt bietet sich eine anwaltliche Beratung an, um alle für Trennung und Scheidung wesentlichen Gesichtspunkte zu besprechen. 


    Das gibt es bei einer Trennung zu beachten:


    • Das Trennungsdatum ist der Beginn des Trennungsjahres, das gem. § 1566 BGB erforderlich ist, um geschieden zu werden
    • Das Trennungsdatum sollte schriftlich dokumentiert werden, um mögliche Beweisschwierigkeiten bei Unstimmigkeiten während der Scheidung zu vermeiden
    • Es empfiehlt sich bereits vor endgültiger Mitteilung der Trennung an den Partner wichtige Unterlagen zu sichern oder beispielsweise zu kopieren (Personalausweis, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Sparbücher, Gehaltsabrechnungen etc.)
    • Während des Trennungsjahres darf keine häusliche Gemeinschaft mehr praktiziert werden, d.h. es muss eine sogenannte „Trennung von Tisch und Bett“ erfolgen. Wenn die Beendigung der häuslichen Gemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt eingehalten werden kann, ist auch eine Trennung innerhalb der gleichen Wohnung oder des gleichen Hauses möglich
    • Um die ehelichen Lebensverhältnisse während des Trennungsjahres aufrecht zu erhalten, kann der Ehepartner, der weniger verdient, Trennungsunterhalt verlangen

    Achtung! Der Unterhaltsschuldner sollte möglichst früh zur Auskunft über sein Einkommen oder zur Zahlung aufgefordert werden um gegebenenfalls rückwirkend Unterhalt verlangen zu können


    Gerne berechnen wir den Ihnen zustehenden Trennungsunterhalt oder überprüfen Forderungen, die gegen Sie gestellt werden. 

  • Unterhalt

    Mit Trennung und Scheidung häufig verknüpft ist das Thema Unterhalt:


    Trennungsunterhalt

    Durch den Trennungsunterhalt sollen die sog. Ehelichen Lebensverhältnisse für beide Ehepartner während der Trennungszeit aufrecht erhalten bleiben. Es gilt zwischen den Ehepartnern der Halbteilungsgrundsatz.


    Nachehelicher Unterhalt

    Nach Ihrer rechtskräftigen Scheidung kann aufgrund verschiedener Gründe nachehelicher Unterhalt gefordert werden. Dies sind beispielsweise: 

    Kinderbetreuung

    Aufstockungsunterhalt

    Alter/Krankheit

    Erwerbsloigkeit


    Betreuungsunterhalt bei nichtehelichen Kindern

    Auch wenn Sie mit dem Vater Ihrer Kinder nicht verheiratet waren, kommt ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt in Betracht.



    Kindesunterhalt

    Sofern eine oder mehrere Kinder vorwiegend bei einem Elternteil betreut werden, ist der andere Elternteil zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Dieser richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle


    Gerne berechnen wir für Sie den Ihnen zustehenden bzw. den von Ihnen zu leistenden Unterhalt. 


    Hierzu benötigen wir folgende Unterlagen:

    • Die letzten zwölf Gehaltsabrechnungen von Ihnen und Ihrem Ehepartner (alternativ die zuletzt ergangenen Jahreslohnbescheinigungen oder Dezemberlohnabrechnungen mit kumulierten Werten)
    • Rentenbescheide von Ihnen und Ihrem Ehepartner
    • Steuerbescheide der letzten drei Jahre von Ihnen und Ihrem Ehepartner
    • Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, Miet- /Pacht- und sonstigen Einkünften Bilanzen bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Jahre, Mietverträge von Ihnen bzw.  Ihrem Ehepartner
    • Nachweise über Nebeneinkünfte von Ihnen bzw. Ihrem Ehepartner
    • Detaillierte Aufstellung Ihrer monatlichen Belastungen/Ausgaben 
    • Ehevertrag, notarielle Urkunden bzw. Jugendamtsurkunden sofern solche vorliegen 

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  • Zugewinnausgleich

    Häufig ist es so, dass ein Ehegatte in der Ehe ein gewisses Vermögen bilden konnte, der andere nicht oder nur ein geringeres. Haben die Ehegatten keine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Vereinbarung durch notariellen Ehevertrag  getroffen, leben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.


    Der Zugewinn jedes Ehegatten wird ermittelt, indem man das Endvermögen (saldiertes Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags) jedes Ehegatten mit seinem Anfangsvermögen (saldiertes Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags) vergleicht.


     Ist das Endvermögen höher als das Anfangsvermögen, nennt man die Differenz Zugewinn.


    Hat ein Ehegatte einen höheren Zugewinn erzielt als der andere Ehegatte, ist er diesem zum Ausgleich verpflichtet. Zur Ermittlung eines möglichen Ausgleichsanspruch hat der gesetzgeber die Eheleute wechselseitig zur Auskunft über ihr Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen verpflichtet.


    Achtung! Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt nach 3 Jahren ab Rechtskraft der Scheidung


  • Ehescheidung

    Sofern keine besonderen Härtefallgründe vorliegen, kann in der Regel nach Ablauf des Scheidungsjahres  der Scheidungsantrag eingereicht werden. 


    Es ist möglich, dass nur der antragstellende Ehepartner anwaltlich vertreten ist. Der andere Ehepartner kann im Scheidungstermin seine Zustimmung zur Scheidung erklären. Eine Vertretung beider Ehegatten durch einen Scheidungsanwalt sieht das Gesetz - auch im Rahmen einer einvernehmlichen Ehescheidung - nicht vor.


    Sollte es bereits im Vorfeld Differenzen geben, ist zur Herstellung der sog. „Waffengleichheit“ zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner stets eine anwaltliche Beratung und Begleitung im Termin anzuraten. 


    Für eine schnelle und effiziente Durchführung Ihrer Scheidung können Sie vor Ihrem Besuch bereits folgendes Formular ausfüllen. Die beinhaltet bereits die wichtigsten Punkte für Ihren Scheidungsantrag.


    Wir benötigen darüber hinaus folgende Unterlagen zur Einreichung Ihres Scheidungsantrags:


    • Eheurkunde/Auszug aus dem Familienbuch
    • Geburtsurkunden Ihrer Kinder
    • Gehaltsmitteilungen der letzten drei Monate
    • Rentenversicherungsunterlagen soweit vorhanden
    • Aktuelle Unterlagen über private Altersvorsorge (Rentenversicherung, etc)
  • Versorgungungsausgleich

    Durch den Versorgungsausgleich werden in der Ehe erworbene Rentenanrechte ausgeglichen. Er findet in der Regel im Zwangsverbund mit der Scheidung statt. Beide Ehepartner sind im gerichtlichen Verfahren zur Auskunft über ihre Anrechte verpflichtet. 


    Zu den im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Versorgungen zählen Renten, Pensionen, Anwartschaften und Anrechte aus

    • einer gesetzlichen Rentenversicherung
    • einem Beamten- oder Richterverhältnis
    • einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
    • einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
    • einer betrieblichen Altersversorgung
    • einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
    • einer privaten Rentenversicherung
    • einer Kapitallebensversicherung mit ausgeübtem Rentenwahlrecht oder Kapitallebensversicherung ohne ausgeübtes Rentenwahlrecht, sofern es sich um Anrechte nach dem AltZertG (Riester-Verträge usw.) handelt 
    • einer sonstigen Versorgungseinrichtung (z.B. ausländische Versorgung, Abgeordnetenversorgung, Altershilfe für Landwirte etc.)
  • Kosten

    Aufgrund von Ängsten vor entstehenden Kosten kommt es häufig vor, dass eine anwaltliche Beratung nicht oder jedenfalls nicht früh genug erfolgt. Das kann im Verfahren erhebliche Nachteile mit sich bringen. Wir möchten daher von vornherein transparent mit diesem Thema umgehen, um Ihnen in der ohnehin emotional belastenden Zeit ein Stück Sicherheit zu geben. 


    Ein Erstberatungsgespräch dient zur ersten Besprechung des Sachverhalts und soll für beide Seiten zur Orientierung und zum gegenseitigen Kennenlernen dienen. Vertrauen ist ein maßgeblicher Bestandteil unserer Tätigkeit. Gerne informieren wir Sie bereits hier über die voraussichtlich anfallende Vergütung sowie über Erfolgsaussichten und Risiken des weiteren Vorgehens. Für ein solches Erstberatungsgespräch fallen gem. § 34 Abs. 1 RVG Kosten in Höhe von 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer an. 


    Die Abrechnung unserer Gebühren erfolgt - sofern wir hierzu nichts abweichendes vereinbaren - auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Sowohl die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit als auch die Gerichtskosten richten sich nach dem sogenannten Gegenstandswert.

     

    Für ein Scheidungsverfahren errechnet sich dieser Wert beispielsweise aus dem 3-fachen Nettoeinkommen beider Ehegatten, wobei der Mindestwert 3.000,00 € beträgt. Entsprechend der Gebührentabellen werden sodann die Kosten berechnet.


    Sollten keine entsprechenden finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe.


    Wenn Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen wollen, benötigen Sie einen Bertungshilfeschein.


Umfassende Beratung und Vertretung
aus einer Hand.

kompetent. persönlich. engagiert.

Die Trennungs- und Scheidungsfolgen können einvernehmlich in einer Vereinbarung geregelt werden. Regelungen im gegenseitigen Einvernehmen sind in der Regel schneller und günstiger. 

Sofern alle wesentlichen Punkte zwischen Ihnen geklärt werden können, sind umfangreiche Anträge an das Familiengericht nicht nötig.

Folgende Punkte können beispielsweise durch Vereinbarung geregelt werden:


  • Unterhalt 
  • Nutzung und Eigentumsverhältnisse an der gemeinsamen Ehewohnung
  • Aufteilung des Hausrats
  • Sorge- und Umgangsrecht 
  • Zugewinnausgleichszahlungen


Die Regelung bestimmter Trennungs- und Scheidungsfolgen ist formbedürftig und bedarf zur Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Gerne beraten wir Sie zu einer persönlich auf Ihre Situation zugeschnittenen Vereinbarung.


Ihre Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin für Familienrecht Janina Franz, die Ihnen auch als Scheidungsanwalt bzw. Scheidungsanwältin zur Seite steht.


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